Enterbung und Pflichtteil

Der Erblasser kann sich seinen Erben aussuchen. Ein Testament bietet dem Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, bestimmte Personen als Erben auszuschließen und die Erbfolge durch Enterbung zu unterbrechen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein bestimmter Personenkreis einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil hat. Pflichtteilsberechtigte sind die Kinder, Kindeskinder, Eltern und der Ehegatte des Verstorbenen (§ 2303 BGB), wenn vorrangige Angehörige verstorben sind.

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe des Nachlasses, sondern Gläubiger der Erben. Er tritt nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Pflichtteil bezieht sich auf einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, das dem übergangenen Angehörigen ohne die entsprechende Verfügung im Testament zugefallen wäre. Für die Feststellung der Pflichtteilshöhe ist die Höhe des Nachlasses maßgeblich. Hierfür besteht ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben. Auch Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre an nicht verwandte Beschenkte werden im Rahmen des so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Nachlass zugerechnet. Ab 1. Januar 2010 erfolgt die Anrechnung mit anteiligem Wert je nach Schenkungszeitpunkt. Bei einer Erbengemeinschaft kann der Pflichtteilsberechtigte einen Erben zur Zahlung des Pflichtteils auffordern. Dieser muss sich dann das Geld von den anderen Erben anteilig zurückholen.

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Enterbung

Von Enterbung wird gesprochen, wenn ein möglicher Erbe in einem Testament ausdrücklich ausgenommen wird bzw. keine Berücksichtigung findet (Pflichtteilsentzug). Die Neuregelung des Erbrechts ab dem 1. Januar 2010 schafft neue, einheitliche Voraussetzungen für die völlige Enterbung. Bislang sah der Gesetzgeber für den Pflichtteilsentzug bei Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers unterschiedliche Voraussetzungen vor.
Zusätzlich erweitert das Erbrecht den Personenkreis, der geschützt wird. Demnach kann der Angehörige bereits enterbt werden, wenn er beispielsweise nicht direkt den Erblasser, aber eine dem Erblasser wie ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner nahe stehende Person, nach dem Leben trachtet oder ihr gegenüber eine schwere Straftat begeht.
Seit dem 1. Januar 2010 gelten folgende Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug:


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Der bisherige Entziehungsgrund für die Kinder „Führen eines ehrlosen und sittenwidrigen Lebenswandels“ wird mit der Neuregelung des Erbrechts ersatzlos gestrichen. Die Entziehung des Pflichtteils muss vom Erblasser eindeutig im Testament erklärt werden. Der Entzug ist nur wirksam, wenn die Gründe benannt werden.

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