Für den Notfall Vorsorge treffen

Die Intensivmedizin ist nicht nur auf die Krankheitsbehandlung und die Lebensrettung, sondern auch auf die Lebensverlängerung ausgerichtet.
Es kann Situationen geben, in denen ein Patient die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden oder Maßnahmen aus Angst vor einer Sterbens- und Leidensverlängerung nicht durchführen lassen will.
Es ist ein Irrglauben, dass im Notfall, zum Beispiel bei einem Koma in Folge von Krankheit oder Unfall, die Angehörigen automatisch über die weitere Behandlung und Vorgehensweise bestimmen dürfen. Auch die Übernahme der Geschäftsfähigkeit für das Leisten von Unterschriften ist selbst für den Ehepartner und die erwachsenen Kinder rechtlich nicht abgedeckt. Jeder kann in die unangenehme Lage kommen, dass Entscheidungen wie Unterbringung in einem Pflegeheim, Operation, Mietangelegenheiten oder Bankgeschäfte nicht mehr selbst getroffen werden können. Hat der Betroffene nicht über entsprechende Vollmachten für den Notfall vorgesorgt, muss beim Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Um dies zu verhindern, kann bereits vor dem Eintritt dieser Notlage vorsorglich eine Vollmacht ausgestellt werden.
Der Gesetzgeber sieht zum Erhalt der Selbstbestimmung drei rechtsverbindliche Vollmachten vor - die Patienten Verfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht. Diese können einzeln oder in Kombination ausgestellt werden.

Die Patientenverfügung (Patientenverfuegung) wird auch Patiententestament genannt und dient dem behandelnden Arzt und Pflegepersonal als Entscheidungshilfe. Sie ist rechtlich bindend, es sei denn, dass der Arzt zu etwas Verbotenen aufgefordert wird, zum Beispiel aktive Sterbehilfe zu leisten.
Patientenverfügung »

Die Betreuungsverfügung muss unverzüglich dem Vormundschaftsgericht bei Eintritt des Notfalls übergeben werden. Sie dient als Entscheidungshilfe für das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht ernennt die in der Betreuungsverfügung genannte Person, wenn keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.
Betreuungsvollmacht »

Gemäß § 1896 BGB kann ein Bevollmächtigter die Aufgaben eines Betreuten ebenso gut wie ein Betreuer übernehmen. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Vormundschaftsgerichts entfällt mit einer Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht »