Patientenverfügung

Rechtliche Bedeutung

Eine medizinische Behandlung darf nur mit vorheriger Zustimmung des Patienten erfolgen. Lässt der Gesundheitszustand eine solche Zustimmung, zum Beispiel bei einem Koma oder nach einem Schlaganfall, nicht zu, kann der Betroffene bereits im gesunden Zustand Vorsorge über die Patientenverfügung treffen. Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche, schriftliche Willenserklärung eines Volljährigen. Der Betroffene trifft darin für den Fall, dass er nicht mehr selbst seinen Willen erklären kann, Verfügungen über zukünftige medizinische Behandlungsmethoden. Dabei kann alles rund um die medizinische Betreuung vorab geregelt werden, insbesondere der Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen (Beatmung, künstliche Ernährung etc.), Behandlungsbegrenzungen, Nichtbehandlung in bestimmten Fällen und Organentnahme. Eine Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung ist nicht zulässig.

Die Patientenverfügung wird auch Patiententestament genannt und dient dem behandelnden Arzt, Pflegepersonal und Betreuer als Entscheidungshilfe. Sie ist grundsätzlich rechtlich bindend. Es sei denn, dass der Arzt zu etwas Verbotenen aufgefordert wird, zum Beispiel aktive Sterbehilfe zu leisten. Die Missachtung einer Patientenverfügung durch den behandelnden Arzt kann unter Umständen als Körperverletzung gewertet werden und ist damit strafbar.
Daher sollten die Formulierungen der Patientenverfügung unmissverständlich sein und sich auf konkrete medizinische Situationen beziehen.
Es gibt keinen gesetzlichen Zwang eine Patientenverfügung zu verfassen.

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Formale Anforderungen

Die Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst wurde. Weitere formale Anforderungen gibt es nach § 1901a BGB an die Patientenverfügung nicht. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung bewusst niedrig gehalten, damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht unnötig eingeschränkt wird. Die Patientenverfügung sollte allerdings eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Diese Angaben können im Bedarfsfall wichtig sein, wenn geklärt werden muss, ob die Patientenverfügung noch der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Inhaltlich obliegt die Patientenverfügung keinerlei Beschränkungen. Es ist aber ratsam, für die Beschreibung eines bestimmten Krankheitszustands, Formulierungshilfe über ein ärztliches Beratungsgespräch einzuholen. Dieses Beratungsgespräch muss nicht zwingend bei einem Arzt erfolgen, sondern kann durch fachkundige Verbände, Vertreter von Glaubensgemeinschaften oder Selbsthilfegruppen erfolgen. Das Internet bietet ebenfalls eine Vielzahl an Formulierungshilfen und Textbausteinen an. Ein Zeuge kann die Verfügung unterschreiben, dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Eine notarielle Beurkundung ist ebenfalls nicht notwendig.

Es wird empfohlen, die Patientenverfügung und die Unterschrift alle zwei Jahre zu erneuern, damit die Aktualität dokumentiert und der Bedarf dem Gesundheitszustand angepasst wird. Von der Patientenverfügung sollten mehrere Kopien erstellt werden und diese den Vermerk enthalten, wo das Original aufbewahrt wird. Außerdem kann vermerkt werden, mit wem die Patientenverfügung mündlich besprochen wurde und welche weiteren Verfügungen vorhanden sind. Der Aufenthaltsort des Originals sollte zu Hause bei den persönlichen Unterlagen sein, damit die Verfügung im Notfall schnell auffindbar ist. Die Kopien werden an Angehörige und Bekannte, sowie den Hausarzt übergeben. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

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Neuregelungen des Betreuungsrechts im BGB ab 1. September 2009

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Patientenrechte gestärkt und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen geschaffen. Einige bereits bestehende Vorschriften wurden konkretisiert.

So auch § 1901 Abs. 3 BGB die Bindung des Betreuers an die Behandlungswünsche des Betreuten. Danach ist der Betreuer verpflichtet die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Als Entscheidungskriterien soll der Betreuer frühere, mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten heranziehen. Das Schmerzempfinden spielt bei der Entscheidungsfindung keine Rolle mehr nach der Neuregelung, da Schmerz ein subjektives Gefühl ist und von Dritten nicht beurteilt werden kann.

Der Gesetzgeber stellt ebenfalls klar, dass niemand zum Abfassen einer Patientenverfügung verpflichtet werden kann. Die Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses, z.B. Heim- oder Versicherungsvertrag, gemacht werden. Damit wird die Patientenverfügung mit einem allgemeinen zivilrechtlichen Koppelungsverbot belegt.

Im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit des Patienten (z.B. Koma) werden auch der Ablauf und die Aufgaben des behandelnden Arztes und des Betreuers neu geregelt. Als erstes muss der Arzt die ärztliche Indikation feststellen, d.h. er muss im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Patienten und seine Prognose festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Danach muss der Arzt diese Maßnahmen mit dem Betreuer oder einem Bevollmächtigten unter Berücksichtigung des Patientenwillen besprechen. Hierbei sind nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner) oder sonstige Vertrauenspersonen (nicht zwingend Verwandte, Pflegekräfte) des Patienten einzubeziehen. Dieser Personenkreis kann bei der Auslegung der Patientenverfügung und zur Ermittlung der Behandlungswünsche herangezogen werden. Bei besonders eiligen ärztlichen Entscheidungen kann auf die Anhörung dieser Personen verzichtet werden.

Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Behandlung, bei der die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Behandlung verstirbt oder einen Schaden erleidet, bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vormals Vormundschaftsgericht). Ohne die gerichtliche Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn eine Verzögerung mit einer weiteren Gefahr für den Patienten verbunden ist. Das Betreuungsgericht wird ebenfalls eingeschaltet, wenn der Betreuer gegen eine ärztliche Maßnahme entscheidet oder seine Einwilligung widerruft, wodurch der Patient gefährdet wird oder verstirbt. Besteht hingegen zwischen Arzt und Betreuer Einigkeit hinsichtlich die Erteilung oder Nichterteilung der Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen und entspricht dies dem festgestellten Willen des Betreuten, dann ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht nicht erforderlich.