Renten & Pensionen - Alterseinkünftegesetz

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 6. März 2002 (2 BvL 17/99) machte eine Neuregelung der Besteuerung von Renten und Pensionen notwendig. Der Bundesgerichtshof erklärte die Verfassungswidrigkeit der bis dahin gültigen unterschiedlichen Besteuerung. Der Auftrag an die Bundesregierung lautete, bis zum Jahr 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung des Steuerrechts zu erwirken.

Das Ergebnis ist das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005, dass kein eigenständiges Gesetz ist, sondern eine Vielzahl an Neuregelungen für bestehende Gesetze wie das Einkommensteuergesetz enthält. Hauptschwerpunkt des Alterseinkünftegesetz ist der Übergang zu einer grundsätzlich nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte. Dabei sollen Altfälle (bestehende Renten) geschont und der Übergang für rentennahe Jahrgänge gleitend gestaltet werden.

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Nachgelagerte Besteuerung

Wesentliches Merkmal einer nachgelagerten Besteuerung ist, dass die Rente erst bei Auszahlung besteuert wird und in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert bleibt. Das Alterseinkünftegesetz soll schrittweise die steuerrechtliche Gleichbehandlung aller Renten, Beamtenpensionen, Betriebsrenten und Leibrenten sicherstellen.

Seit dem 1. Januar 2005 sind alle Bruttorenten zu einem Anteil von 50 % steuerpflichtig. Dieser Besteuerungsanteil steigt bis zum Jahr 2040 auf volle 100 % an. Die genauen Werte sind § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) zu entnehmen. Im Gegenzug fördert das Alterseinkünftegesetz die Aufwendungen zur Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 €. Aufwendungen zur Altersvorsorge sind nach §10 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fallen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzliche Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen sowie private Leibrentenversicherungen, wenn diese die Förderkriterien erfüllen. Die Abzugsmöglichkeit wird schrittweise beginnend im Jahr 2005 mit 60 % um jeweils 2 Prozentpunkte erhöht, bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag von 20.000 € erreicht ist.

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Alterseinkünftegesetz - betriebliche Altersversorgung

Das Alterseinkünftegesetz stellt auch die betriebliche Altersversorgung, insbesondere Beiträge für die Direktversicherung steuerfrei und setzt auch hier die nachgelagerte Besteuerung an. Für den Bereich der kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) hat die gesetzliche Neuregelung Vereinfachungen hinsichtlich dem Antragsverfahren und der Förderungskriterien gebracht.

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent
bis 2005 50 2023 83
ab 2006 52 2024 84
2007 54 2025 85
2008 56 2026 86
2009 58 2027 87
2010 60 2028 88
2011 62 2029 89
2012 64 2030 90
2013 66 2031 91
2014 68 2032 92
2015 70 2033 93
2016 72 2034 94
2017 74 2035 95
2018 76 2036 96
2019 78 2037 97
2020 80 2038 98
2021 81 2039 99
2022 82 2040 100