Rente & Pension die Altersrente

Der Ausspruch „die Rente ist sicher" des einstigen Bundesarbeitsministers Blüm haben viele Arbeitnehmer nicht vergessen. Seit dem hat das bundesdeutsche Rentensystem viele Neuerungen erfahren.

Das deutsche Rentenversicherungssystem kennt verschiedene Ausprägungen der Rente. Die Altersrente wird nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt. Viele Jahre galt hier die Altersgrenze 65 Jahre, die nun schrittweise zwischen den Jahren 2012 und 2029 auf 67 Jahre angehoben wird. Daneben gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, auch hier wird die Altersgrenze schrittweise auf 67. Jahre angehoben werden. Außerdem gibt es die Altersrente für Schwerbehinderte, die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, die Altersrente für Frauen (bis Jahrgang 1952), die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (bis Jahrgang 1952), die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrente.

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Rente unterliegt Krankenversicherungspflicht

Renten unterliegen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht (siehe hierzu § 247 Sozialgesetzbuch V). Bei bereits gesetzlich Versicherten tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ein, wenn neun Zehntel der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Es gilt der bundeseinheitliche Beitragssatz (Stand: Januar 2011) in Höhe von 15,5 %, davon muss der Rentner 8,2 selbst zahlen und 7,3 % übernimmt der Rentenversicherungsträger. Auch bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentner übernimmt der Rentenversicherungsträger 7,3 % des Krankenkassenbeitrag als Beitragszuschuss. Bei rentenähnlichen Einnahmen wie Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten ist der volle Beitragssatz vom Rentner allein zu zahlen. Zu diesem Beitragssatz können Krankenkassen Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe nehmen. Ein Sozialausgleich erfolgt wenn der durchschnittliche Beitragssatz 2 % des versicherungspflichtigen Einkommens übersteigt.Der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 % (mit Kindern) bzw. 2,2 % (ohne Kinder) ist ebenfalls vom Rentn er allein zu zahlen.

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Rente & Alterseinkünftegesetz

Der Gesetzgeber hat mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung von Renten und Pensionen einführt und systematisiert. Gemäß § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten Leibrenten und andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und anderer Rentenversicherungen, die den Leistungen nach der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind (z.B. Rürup-Rente), der Einkommenssteuer. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist der Jahresbetrag der Rente, der über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. Die Besteuerung ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der entsprechenden Tabelle im EStG § 22 zu entnehmen. Demnach liegt der Besteuerungsanteil bei Renten, die bis zum Jahr 2005 erstmalig bezogen wurden, bei 50 % und steigt jährlich ab dem Rentenbeginn im Jahr 2006 prozentual an bis im Jahre 2040 die volle Besteuerung erreicht ist. Im Gegenzug werden den Arbeitnehmern begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen über den Lohnsteuerjahresausgleich gewährt, bis nach einer Übergangsphase von 20 Jahren (Jahr 2025) alle Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Riester-Rente wird nachgelagert voll besteuert, da es eigene Abzugsmöglichkeiten für Riester-Beiträge gibt.

Bei privaten Rentenversicherungen, die nicht nach dem Altersvermögensgesetz gefördert werden, erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung nur in der Höhe des Ertragsanteils (quasi Zinsanteil der Rente). Dies kann unter Umständen ein finanzieller Vorteil im Vergleich zur staatlichen Rente bedeuten.

Alter bei Rentenbeginn Besteuerungsanteil in Prozent Alter bei Rentenbeginn Besteuerungsanteil in Prozent
50 30 71 14
55 26 72 13
61 22 73 13
62 21 74 12
63 20 75 11
64 19 76 10
65 18 77 10
66 18 78 9
67 17 79 9
68 16 80 8
69 15 82 7
70 15 85 5