Arbeitslosengeld 1 » Auszahlung

Kostenfreie Auszahlung per Girokonto

Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt kostenfrei, sofern man die Geldleistungen auf ein Konto bei einem Geldinstitut mit Sitz in Deutschland überweisen lässt. Ist man nicht Inhaber des Kontos, muss man im Falle eines gemeinsamen Kontos zumindest Mitinhaber sein.

Zahlungsanweisung zur Verrechnung

Arbeitslosengeld erhält man natürlich auch, wenn man über kein Konto bei einem deutschen Geldinstitut verfügt. In diesem Fall bekommt man die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung". Diese kann man innerhalb eines Monats bei einem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder den Betrag in einer Filiale der Deutschen Postbank oder bei einer Auszahlungsstelle der Deutschen Post bar auszahlen lassen. In diesem Fall werden die dadurch entstehenden Pauschalkosten von 2,10 Euro direkt von der Geldleistung abgezogen. Außerdem entstehen darüber hinaus bei einer Barauszahlung noch weitere Gebühren. Diese betragen bei einem Auszahlungsbetrag bis 50 Euro 3,50 Euro, bis 250 Euro 4,00 Euro, bis 500 Euro 5,00 Euro, bis 1000 Euro 6,00 Euro und bis 1.500 Euro beträgt die Gebühr 7,50 Euro.

Zeitpunkt der Auszahlung

Die Zahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt monatlich nachträglich. Am ersten Arbeitstag des Folgemonats kann man zuverlässig auf den Zahlungsbetrag zugreifen. Falls die "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" verspätet zugestellt wird oder durch bankinterne Verzögerungen die Gutschrift auf dem Konto verspätet erfolgt, liegt dies allerdings außerhalb des Einflussbereichs der Bundesagentur für Arbeit.

Liegt die Geldleistung unter dem Betrag von 10 Euro, wird sie nicht ausbezahlt, sondern angesammelt. Dies geschieht solange, bis der Betrag von 10 Euro erreicht wird oder aber bereits über sechs Monate lang nicht erreicht wurde.

Wie das Arbeitseinkommen selbst können auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Bei einer Überweisung auf ein Girokonto sind die Pfändung des Zahlungsbetrags sowie eine Verrechnung mit einer eventuellen Forderung des Geldinstituts allerdings erst nach sieben Kalendertagen möglich. Solange ist das Geldinstitut dazu verpflichtet, die Leistung auszuzahlen.

Auszahlung bei Erstbeantragung

Bei der Abgabe der Antragsunterlagen in der Agentur für Arbeit kann man erfahren, wann voraussichtlich mit der ersten Überweisung zu rechnen ist. Da die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte man den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen frühestmöglich abgeben.

Teilweise lassen die Antragsunterlagen oder andere Gründe noch keine sofortige Entscheidung zu. In diesem Fall ist es möglich, einen Vorschuss zu erhalten, sofern grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht, aber zum Abklären der Höhe noch mehr Zeit benötigt wird. Manchmal lässt sich auch nicht sofort feststellen, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht. Falls hierfür eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, aber für die Feststellung noch längere Zeit benötigt wird aus Gründen, die der Antragssteller nicht zu verantworten hat, kann auch eine vorläufige Entscheidung getroffen werden. Stellt sich später heraus, dass Vorschüsse oder Leistungen infolge einer vorläufigen Entscheidung zu hoch waren oder grundsätzlich dem Antragssteller nicht zustanden, sind die erhaltenen Leistungen in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.