Arbeitslosengeld 1 » Sperrzeit

Allgemeines

Durch Sperrzeiten verwirkt man für den betreffenden Anspruchszeitraum den Leistungsanspruch. Eine Sperrzeit kann schon bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht werden, wenn man das Arbeitsverhältnis selbst ohne wichtigen Grund kündigt oder die Kündigung durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ausgelöst hat, für das es keinen wichtigen Grund gab. Dasselbe gilt, wenn man der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen ist.

Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn man eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht antritt oder von vornherein ablehnt. Je nach Anzahl der Verstöße beträgt hier die Sperrzeit drei, sechs oder zwölf Wochen. Dies betrifft auch befristete Beschäftigungen sowie Beschäftigungen, die schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit angeboten wurden. Eine Sperrzeit tritt auch ein, wenn an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht teilgenommen oder diese abgebrochen wird. Darüber hinaus wird vom Arbeitslosengeldempfänger erwartet, dass er gewisse Eigenbemühungen erbringt, um seine Arbeitslosigkeit selbst abzuwenden. Kommt er den Forderungen der Agentur für Arbeit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, muss er ebenfalls eine Sperrzeit in Kauf nehmen. Wer von der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, sich dort persönlich zu melden oder einen Untersuchungstermin bei einem Arzt oder Psychologen wahrzunehmen, dort aber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erscheint, erhält ebenfalls eine Sperrzeit.

In diesen Fällen tritt nur dann keine Sperrzeit ein, wenn man einen wichtigen Grund für das Verhalten nachweisen kann. Entsprechende Gründe sollte man der Agentur für Arbeit so genau und ausführlich wie möglich erläutern. Nur dann kann die Agentur für Arbeit die Sachlage entsprechend einschätzen und richtig beurteilen.

Abfindungen und Aufhebungsverträge

Wer im Falle einer rechtswidrigen Kündigung, beispielsweise bei Verzicht auf Kündigungsschutz, im Gegenzug eine Entlassungsentschädigung vom Arbeitgeber erhalten hat, hat somit selbst an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Somit liegt eine Eigenlösung vor. Je nach Fall kann dies zu einer Sperrzeit oder zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.

Wenn das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) gelöst wurde, gilt das Beschäftigungsverhältnis ebenfalls als selbst gelöst, da hier die Auflösung nur unter der eigenen Einwilligung zustande kommen konnte. Auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann ein Abwicklungsvertrag während der Frist zur Erhebung der Kündigungsklage letztlich eine Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bedeuten.

Ausnahmen

Ein Auslöser für eine Sperrfrist bleibt ohne Wirkung, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Damit dieser anerkannt wird, muss man aber alles Zumutbare unternommen haben, um ihn zu beseitigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn verpflichtende Regelungen zu Arbeitsschutzvorrichtungen oder Arbeitsbedingungen vom Betrieb nicht eingehalten werden. Übersteigt die Arbeit das geistige oder körperliche Leistungsvermögen, stellt dies ebenfalls einen wichtigen Grund dar. Weiterhin trifft dies auf eine Arbeit zu, die sitten- oder gesetzwidrig ist. Eine angebotene Unterkunft, die sittlich oder gesundheitlich bedenklich ist, muss ebenfalls nicht angenommen werden. Wer eine Arbeitsstelle nur kurzfristig aufgrund eines Streiks oder einer damit verbundenen Aussperrung erhalten hat, ist nicht dazu verpflichtet, diese fortzuführen.

Außerdem kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn man nach einer Heirat oder Trennung zum Ehegatten ziehen will. Bei unverheirateten Paaren zählt auch das Zusammenziehen aufgrund von gemeinsamen Kindern als wichtiger Grund. Wer seine Arbeit aufgibt, weil sonst ein anderer Arbeitnehmer seine Stelle verloren hätte, oder einen Aufhebungsvertrag schließt, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden, kann allerdings nicht damit rechnen, dass dies als wichtiger Grund anerkannt wird.

Rechtsfolgen der Sperrzeit

Durch eine Sperrzeit ruht die Leistung, außerdem wird die Anspruchsdauer gemindert und das "Sperrzeitkonto" aufgefüllt. Durch das Ruhen der Leistung erhält man für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit reduziert. Wer durch eigene Kündigung arbeitslos wird, verliert bei einer 12-wöchigen Sperrzeit mindestens ein Viertel seiner Anspruchsdauer. Hat man ursprünglich eine Anspruchsdauer von 24 Monaten, wird diese also um 6 Monate reduziert. Sammelt man insgesamt Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen an, verliert man den gesamten Leistungsanspruch.

Verspätete Arbeitsuchendmeldung

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeits- oder des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend zu melden. Wer erst später davon erfährt, hat dazu drei Tage nach Kenntnisnahme Zeit.

Zur Fristwahrung genügt es aber, die Arbeitsuchendmeldung telefonisch unter 01801 555 111 (Festnetz 3,9 Cent pro Minute, per Handy maximal 42 Cent pro Minute) oder im Internet unter jobboerse.arbeitsagentur.de vorzunehmen. Wirksam wird die Meldung aber erst, wenn man sich anschließend nach einer Terminvereinbarung persönlich bei der Agentur für Arbeit meldet. Lässt man die Frist verstreichen oder hält man den zuvor vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht ein, tritt eine einwöchige Sperrzeit ein.

Damit die Agentur für Arbeit überprüfen kann, ob die Meldung rechtzeitig erfolgt ist, ist bei Arbeitslosmeldung oder Abgabe des Leistungsantrages das Kündigungsschreiben mit Absende- oder Zugangsnachweis bzw. der Aufhebungsvertrag vorzulegen. Wer den vereinbarten Termin für die persönliche Arbeitslosmeldung aus einem wichtigen Grund wie einer Krankheit nicht wahrnehmen kann, muss dies ebenfalls belegen.