Arbeitslosengeld 1 - Wer hat Anspruch

Anforderungen an Antragsteller auf Arbeitslosengeld I

Die häufige Annahme, dass nach einer Beitragszahlung während 360 Kalendertagen an die Bundesagentur für Arbeit bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, ist so nicht richtig. Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, sind mehrere Kriterien gleichzeitig zu erfüllen. Grundsätzlich muss natürlich überhaupt eine Arbeitslosigkeit vorliegen. Darüber hinaus zählen das Erfüllen der Anwartschaftszeit sowie die persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit zu den Voraussetzungen. Außerdem erhält man Arbeitslosengeld allgemein nur solange, bis man nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze die Regelsaltersrente nach SGB VI in Anspruch nehmen kann.

Erfüllen der Anwartschaftszeit

Grundsätzlich ist die Regelanwartschaftszeit erfüllt, wenn man in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosigkeitsmeldung und der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate bzw. 360 Tage lang im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses gearbeitet hat. Der Monat wird bei der Berechnung jeweils zu 30 Tagen gerechnet. Hierzu zählen auch Zeiten des Krankengeldbezugs. Eine Ausnahme stellt die sogenannte "kurze Anwartschaftszeit" dar.

Kurze Anwartschaftszeit

Falls man in den letzten zwei Jahren vor Meldung der Arbeitslosigkeit weniger als zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, ist die kurze Anwartschaftszeit erfüllt, wenn in diesem Zeitraum zum einen mindestens 6 Monate bzw. 180 Tage ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat, und diese Beschäftigungsverhältnisse zum anderen überwiegend im Vorfeld auf maximal sechs Wochen befristet waren. Dieser Sachverhalt muss der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden. Außerdem darf das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten vor dem letzten Beschäftigungstag maximal die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreicht haben. Im Jahr 2009 betrug diese 30.240 Euro, was beim Antrag ebenfalls belegt werden muss. Derzeit ist in Bezug auf die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit die Regelung bis zum 01.08.2012 befristet.

Besonderheiten bei der Anwartschaftszeit

Treten während eines Beschäftigungsverhältnisses Zeiten ohne Entgeltzahlung auf, werden diese bis zu einem Monat mitgerechnet. Berücksichtigt wird ebenfalls der Bezug von Winterausfallgeld oder Kurzarbeitergeld.

Außerdem wird die zweijährige Rahmenfrist entsprechend verlängert, wenn man aufgrund einer berufsfördernden Maßnahme von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld erhalten hat. Maximal verlängert sich die Rahmenfrist dadurch auf fünf Jahre. Dadurch können auch Beschäftigungszeiten berücksichtigt werd

Die Anwartschaftszeit kann außerdem auch durch andere Kriterien als durch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erfüllt werden. Wer als Zivil- oder Wehrdienstleistender versicherungspflichtig ist, bekommt auch diese Zeit angerechnet. Ebenfalls berücksichtigt werden Zeiten, in denen aufgrund folgender Bezüge Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren: Krankengeld, Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation, Verletztengeld sowie Versorgungskrankengeld.

Wer eine gesetzliche Rente aufgrund voller Erwerbsminderung erhalten hat und direkt vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig war oder nach SGB II eine laufende Entgeltersatzleistung bezogen hat, bekommt auch diese Zeit angerechnet. Außerdem wird die Kindererziehung bis vor Vollendung des dritten Lebensjahres berücksichtigt, sofern man direkt vor der Kindererziehung versicherungspflichtig war oder aber nach SGB III eine laufende Entgeltersatzleistung erhalten hat. Darüber hinaus werden Zeiten angerechnet, in denen man ohne entsprechendes Arbeitsverhältnis freiwillig weiterversichert war. War man in einem EU-Mitgliedsstaat, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz beitragspflichtig beschäftigt, wird diese Zeit angerechnet, sofern vor Meldung der Arbeitslosigkeit und der Antragstellung zuletzt in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand.

Persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit

Für den Erhalt und das Beantragen von Leistungen ist eine persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit unerlässlich. Deshalb muss die entsprechende Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aufgesucht werden, um sich persönlich arbeitslos zu melden. Für die Identitätsprüfung wird hierbei ein Personalausweis oder alternativ ein Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung benötigt.

Um Sperrfristen beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu vermeiden, sollte man sich sofort arbeitssuchend melden, nachdem man von der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erfahren hat. Es besteht zwar die Pflicht, sich umgehend arbeitssuchend zu melden, allerdings muss dies zunächst nicht persönlich erfolgen. Hier genügt zur Wahrung der Frist auch ein Anruf bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Die Meldung der Arbeitslosigkeit kann schon innerhalb von drei Monaten vor deren Eintritt erfolgen. Dazu erhält man von der Agentur für Arbeit einen entsprechenden Antragsvordruck. Auf diesem ist auch das Datum vermerkt, an dem man sich persönlich arbeitslos melden muss.

Wer sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht persönlich melden kann, weil darauf das Wochenende oder ein Feiertag folgt und die Agentur für Arbeit deshalb nicht geöffnet ist, kann dies am darauffolgenden Öffnungstag nachholen. Einen Nachteil erhält man dadurch nicht.

Fällt beispielsweise der erste Tag der Arbeitslosigkeit auf den 1. Mai, ist die Agentur für Arbeit an diesem Tag geschlossen. Liegen alle sonstigen Voraussetzungen vor, erhält man das Arbeitslosengeld aber dennoch bereits ab dem 1. Mai, sofern man am darauf folgenden Öffnungstag die persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit nachholt.