Kurzarbeit - Meldepflichten

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber. Was viele Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden und Kug von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht wissen, ihnen obliegen umfassende Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit. Dabei wird ein Verstoß gegen die Pflichten bei einem Kurzarbeiter härter sanktioniert als bei einem ALG II-Bezieher.

Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf alle Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch von Kug entscheidend sind. Diese Änderungen müssen unaufgefordert der Agentur für Arbeit unverzüglich angezeigt werden:

Das unterlassen einer Anzeige oder unrichtige Angaben, z.B. ein zu niedriges Istentgelt, können zu einem unrechtmäßigen Bezug von Kug führen. Das zu viel gezahlte Kug wird von der Agentur für Arbeit zurückgefordert und eine Geldbuße ist möglich.

Die Meldepflicht des von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers bezieht sich auf den Einhalt einer Meldeaufforderung durch die Agentur für Arbeit. Der Kurzarbeiter wird ähnlich wie ein Arbeitssuchender von der Agentur für Arbeit aufgefordert, persönlich bei der Agentur für Arbeit in Zeiten des Arbeitsausfalls zu erscheinen. Kommt der sich in Kurzarbeit befindende Arbeitnehmer dieser Einladung nicht ohne wichtigem Grund nach, ruht das Kug zunächst für eine Woche. Bei einer weiteren Verweigerung durch den Kurzarbeiter kann das Kug um bis zu 25 % gekürzt werden. Die Agentur für Arbeit kann den Kurzarbeiter vorübergehend in ein Zweitarbeitsverhältnis vermitteln. Dem Arbeitnehmer in Kurzarbeit obliegt hier eine Mitwirkungspflicht. Lehnt der Arbeitnehmer diese Vermittlung ab, wird das Kug für die Dauer von 3 Wochen als Sperrzeit nicht gezahlt.

Korrekte Angaben

Der Arbeitgeber hat korrekte Angaben über die Arbeitnehmer, insbesondere der Soll- und Istentgelte und der Sozialversicherungspauschalierung, in Kurzarbeit abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, so muss der Arbeitgeber einen Schadensersatz der Bundesagentur für Arbeit leisten. Zu unrecht bezogene Kug-Beträge sind durch den Arbeitgeber zurück zu erstatten. Insbesondere unrichtige und nicht vollständige Angaben zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € geahndet. Außerdem stellt die Bundesagentur für Arbeit unter Umständen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.