Kurzarbeitergeld - KUG » Bezugsdauer

Das Kurzarbeitergeld wird nicht uneingeschränkt gewährt und unterliegt daher zeitlichen Beschränkungen. Das Kug wird während des Arbeitsausfalls in der so genannten Bezugsfrist geleistet (§ 177 SGB III). Dabei beginnt die Bezugsfrist frühestens mit dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit und damit der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit gemeldet wurde.
Kug kann in einem Betrieb in der Regel für längstens 6 Monate bezogen werden. Dabei handelt es sich um die so genannte Regelbezugsfrist. Die Regelbezugsfrist wird kalendarisch gerechnet, d.h. das Kug wird bis zum letzten Tag des Monats geleistet. Die Bezugsfrist verlängert sich, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kug gewährt wurde. Ist die Bezugsfrist sogar um drei Monate unterbrochen, kann das Kug mit einer neu beginnenden Bezugsfrist beantragt werden. Der neue Antrag muss aber wiederum die Mindesterfordernisse und Voraussetzungen erfüllen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch eine Rechtsverordnung die Bezugsfrist von Kug von 6 bis auf 12 Monate verlängern. Bei besonders außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt kann das Ministerium die Verlängerung auf 24 Monate ausdehnen.

Besonderheiten im Zuge der Weltwirtschaftskrise 2009/2010

Im Zuge der weltweiten Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung im Jahr 2009 die Bezugsfrist für Kug auf 24 Monate als Regelbezugszeit verlängert, wenn die Kurzarbeit vom Betrieb bis zum 31. Dezember 2009 gemeldet wurde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden. Zurückliegende Kurzarbeitszeiten (vor 2009) werden auf den Anspruch von 24 Monaten angerechnet.
Für 2010 gilt eine neue Rechtsverordnung, die die Bezugsfrist für Kug in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 auf 18 Monate verlängert. Zudem wurde der erneute Leistungsbezug nach einer dreimonatigen Unterbrechung in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 für die Unternehmen erleichtert. Der Betrieb kann unter Anrechnung der Unterbrechungszeit auf die Bezugsfrist einen erneuten Leistungsantrag stellen.