Wohngeld - Voraussetzungen

Der Berechtigte muss, um Wohngeld zu erhalten, mit einem Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle den Wohngeld Anspruch vorlegen.

Wer Wohngeld beantragen kann, ergibt sich aus der Antragsberechtigung der entsprechenden Person. Unter Antragsberechtigung sind die Voraussetzungen, die der Antragssteller zur Beantragung von Wohngeld erfüllen muss, zu verstehen.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohngeld ist, dass der Antragsteller den Wohnraum selbst bewohnt und die Miete bzw. Belastung hierfür aufbringt. Es wird ein erforderliches Mindesteinkommen unterstellt, dass sich am Sozialhilferegelsatz orientiert und zuzüglich der Miete plus Nebenkosten errechnet wird. Damit wird das Wesen des Wohngeldes als Zuschuss unterstrichen. Der Antragsteller soll selbst in der Lage sein, den Großteil seiner Kosten der Wohnraumnutzung tragen zu können.
Zusätzlich wird die Antragsberechtigung unterschieden nach Miet- oder Lastenzuschuss.

Für den Mietzuschuss sind antragsberechtigt:

Antragsberechtigt für den Lastenzuschuss sind:

Bei mehreren zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitgliedern ist nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt. Haushaltsvorstand ist das Mitglied, dass zum Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung den größten Teil der Unterhaltskosten trägt. Ein zum Haushalt rechnendes Haushaltsmitglied kann selbst Wohngeld nicht beantragen.

Ob Wohngeld Studenten erhalten können, hängt davon ab, inwieweit BAföG Wohngeld miteinander konkurrieren. Für Studenten gilt, dass ein lediger BAföG-Empfänger Wohngeld nicht beantragen kann. Zum BAföG Wohngeld zusätzlich zu erhalten, wird nur beim Zusammenleben mit nicht BAföG-berechtigten Familienmitgliedern (z.B. Ehepartner, Kinder) oder durch den Wegfall des BaföG-Anspruchs (z.B. Überschreiten der Förderungshöchstdauer) erreicht. Folgende Personen keinen Wohngeldanspruch, wenn sie Empfänger folgender Leistungen sind: