Viele notwendige Formalitäten

Nicht nur Verwandte und Freunde müssen über die Todesnachricht in Kenntnis gesetzt werden, sondern das gesamte berufliche und öffentliche Umfeld.
Ist der Verstorbene noch erwerbstätig gewesen, ist sofort der Arbeitgeber zu verständigen. Die Höhe ausstehender Lohnzahlungen ist mit dem Arbeitgeber dabei zu klären.
Bei nicht mehr erwerbstätigen Verstorbenen ist der Rentenversicherungsträger, die Pensionskasse oder die Arbeitsagentur durch Übergabe der Sterbeurkunde sofort zu informieren. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen und weiterhin Lohnersatzleistungen oder Rente für den Verstorbenen bezogen, macht sich der Erbe gegebenenfalls strafbar. Ausnahme ist das Sterbevierteljahr bei der Witwen- und Witwerrente. Hier wird ein Vierteljahr die Rente des Verstorbenen an den hinterbliebenen Ehepartner weiter gezahlt.
Unter Vorlage der Sterbeurkunde ist die Wohnung des Verstorbenen umgehend innerhalb eines Monats beim Vermieter zu kündigen. Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters, die Erben treten automatisch an seine Stelle.
Bestehen Lebensversicherungen und andere Personenversicherungen so sind diese sofort durch Zusendung der Sterbeurkunde vom Todesfall in Kenntnis zu setzen. Bei Unfalltod beträgt die Meldefrist für Unfall- und Lebensversicherungen meistens 48 Stunden.

Auch die Krankasse will informiert sein

Die Krankenkasse des Verstorbenen ist ebenso zu informieren, wie die Energieversorger (Strom, Gas, Wasser), bei einem Abo die Zeitung, die Gebühreneinzugszentrale für Rundfunk- und Fernsehgebühren und gegebenenfalls der Telefon- und Internetanbieter. Eine Kündigung von bestehenden Vereins- und Parteimitgliedschaften sowie eines vorhandenen Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle muss ebenfalls erfolgen.
Ein weiterer unvermeidlicher Gang ist der zur Bank des Verstorbenen. Besteht für die Angehörigen eine Kontovollmacht für das bei der Bank geführte Konto, kann über das Guthaben sofort verfügt werden. Besteht eine Bankvollmacht für den Tod bzw. über den Tod hinaus nicht, kann ein Zugriff auf die Konten erst mit einem Erbschein erfolgen. Die Beerdigungskosten werden von den meisten Banken nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen ohne entsprechende Vollmacht über das Konto des Verstorbenen bezahlt. Die Erben müssen, ausreichendes Guthaben vorausgesetzt, in diesem Fall nicht in Vorleistung gehen.

Bei der Vielzahl an Erledigungen, die die trauernden Hinterbliebenen nach dem Tod ihres geliebten Angehörigen bewältigen müssen, ist es ratsam, schon zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. Wenigstens in finanzieller Hinsicht sollten die Angehörigen zum Beispiel über eine Sterbegeldversicherung entlastet werden.

Auf einen Blick. Checklisten als Orientierungs-Hilfe im Trauerfall: