Gesetzliche Grundlagen - polnische Pflegekräfte

Wer den Einsatz polnischer Pflegekräfte benötigt, kann sich dabei an professionelle Agenturen wenden. Sowohl für Haushaltshilfen als auch für Pflegekräfte aus Polen oder Pflegepersonal aus anderen Ländern gelten allerdings besondere Regelungen, insbesondere haben Betroffene den § 21 der Beschäftigungsordnung für ausländische Arbeitnehmer zu beachten. In diesem Zusammenhang darf das Pflegepersonal mit maximal drei Jahren deutlich länger beschäftigt werden als dies in anderen Branchen zulässig wäre. Danach ist allerdings eine Rückkehr ins Heimatland für den gleichen Zeitraum nötig. Für die Vermittlung aus dem großen Bestand an Fachpersonal wird eine pauschale Gebühr erhoben, die jährlich anfällt. Interessenten sollten in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Ausbildung des Pflegepersonals, bspw. als Altenpflegerin oder Krankenschwester, achten. Gleiches gilt auch für die Sprachkenntnisse.

Damit die Arbeit mit der polnischen Pflegekraft auch wirklich legal verläuft, sollte man sich entsprechend über die Erlaubnis E 101 informieren. Die Absetzbarkeit des Pflegepersonals ist in den §§ 33-35 des deutschen Steuergesetzes geregelt. Polnische Pflegekräfte, die auf der Grundlage des Entsendegesetzes nach Deutschland kommen, sind bei einem polnischen Unternehmen angestellt, das dem Kunden dann die entsprechend durchgeführten Pflegeleistungen in Rechnung stellt. Dies hat wiederum den Vorteil, dass man sich als Pflegebedürftiger keine Gedanken um die Lohnabrechnung oder um die Abführung von Steuern und Sozialabgaben machen muss. Wichtig: Die ehemals durch deutsche Behörden geforderte Voranstellungszeit in dem Unternehmen vor der Entsendung wurde durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben, sodass jetzt auch neu angestellte Pflegekräfte die Chance haben, in Deutschland arbeiten zu können.

Wer in eigener Regie nach einer Pflegekraft sucht, muss in der Regel bis zu 6 Wochen warten, bis eine solche eintrifft. Zudem haben private Arbeitgeber keinerlei Einflussmöglichkeit über die Auswahl einer geeigneten Pflegekraft. Wer eine schnelle Lösungsfindung sucht, hat hier bereits „verloren“. Zudem hat die neu eingestellte Arbeitskraft jederzeit wieder die Möglichkeit, ihr eingegangenes Arbeitsverhältnis zu beenden. Wer hingegen auf die Entsendung einer osteuropäischen Kraft durch einen osteuropäischen Arbeitgeber setzt, der erhält legal und mit sofortiger Verfügbarkeit eine entsprechende Pflegefachkraft. Die rechtliche Grundlage basiert hier auf der europäischen Dienstleistungsfreiheit (EGV).

Wer eine selbständige Betreuungskraft für seinen Haushalt einstellt, sollte auch auf die Gefahr einer bestehenden Scheinselbständigkeit achten. Dies ist meist der Fall, wenn die erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her eigentlich zu den Arbeitnehmern zählt. Beispiel: Der Einstellende ist der einzige Arbeitgeber, die eingestellte Kraft lebt in seinem Haushalt und erhält zudem noch freie Kost und Logis. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen müssen Arbeitgeber zudem noch mit der Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Daher sollte stets darauf geachtet werden, dass die Pflegekraft in ihrem Heimatland auch ein Gewerbe angemeldet und auch mehrere Auftraggeber hat.

Entsendungsmodell

Beim Entsendungsmodell ist darauf zu achten, dass zwei Verträge abgeschlossen werden – und zwar einer mit der vermittelnden Pflegeagentur, der andere mit dem osteuropäischen Arbeitgeber, der die Pflegekraft zur Verfügung stellt. Beide Verträge sollte sorgfältig voneinander getrennt werden. In diesem Zusammenhang darf der Vermittlungsvertrag ausschließlich die Vermittlung selbst zum Gegenstand haben. Der Dienstvertrag wiederum muss präzise festlegen, welches Leistungsprofil beim Pflegenden zu Hause erfüllt werden soll. Fehlt hingegen eine solche Leistungsbeschreibung, erfolgt die Erteilung von Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts von Vorgesetzten mit der negativen Folge, dass nunmehr von einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung gesprochen werden kann.

Interessenten sollten auch ganz genau darauf achten, dass eben dasjenige Unternehmen, das eine Pflegefachkraft zur Verfügung stellt, selbst nicht als Vermittlungsagentur auftreten darf. Eine solche Vorgehensweise wäre rechtskonform nicht vertretbar, weil der alleinige Unternehmenszweck dann die Entsendung einer Pflegekraft darstellt. Die Pflegekraft selbst sollte neben den Arbeits- und Entsendepapieren auch über die E 101-Bescheinigung verfügen. Mit dem Dokument E101 weist eine Betreuungskraft nach, dass sie in ihrem Heimatland verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.