Definition - Pflegebedürftigkeit

Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei Pflegebedürftigkeit beantragt werden.
Im Sinne des Sozialgesetzbuches ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigt. Hier wird nicht unterschieden ob Hilfe im privaten Haushalt oder in einem Pflegeheim in Anspruch genommen wird.

Zu den Krankheiten oder Behinderungen zählt das Sozialgesetzbuch:

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Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zählt das Sozialgesetzbuch:

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Um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, reichen häufig die finanziellen Hilfen der Pflegekassen nicht aus. Unterdeckungen müssen von privaten Einkünften geleistet werden. Es empfiehlt sich mit einer privaten Vorsorge, die „Teilkasko“ gesetzliche Pflegeversicherung, zu ergänzen.

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