Gemeinschaftliches Testament

Die größte Sorge von Ehepaaren ist häufig, dass beim Tod des Ehepartners sich Dritte des Nachlasses bemächtigen und der überlebende Ehepartner um seine Existenz bangen muss. Daher werden Regelungen getroffen, die den Zugriff Dritter auf das Vermögen erst nach dem Tode beider Ehegatten ermöglichen sollen. Zur Errichtung eines Testaments von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften sieht der Gesetzgeber eine erleichterte Form - das gemeinschaftliche Testament - vor (§ 2265). Inhaltlich gibt es drei Möglichkeiten den gemeinsamen Nachlass zu regeln.

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Welche Regelung zur Anwendung kommt, hängt vor allem von den Vermögensverhältnissen ab. Die steuerlichen Auswirkungen können im Einzelfall gravierend sein. Daher ist eine Rücksprache mit einem Steuerberater oder einem Fachanwalt durchaus angeraten.

Die Form

Das gemeinschaftliche Testament kann in jeder Form errichtet werden. Es kann als privates, als öffentliches beim Notar oder als Nottestament errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament in privater Form genügt es, wenn ein Ehepartner das Testament

eigenhändig schreibt. Beide Ehegatten müssen aber auf derselben Urkunde unter Angabe von Datum und Ort unterschreiben. Erst der gemeinschaftliche Entschluss zum Testament, ermöglicht das gemeinschaftliche Testament. Würde ein Ehegatte das Testament ohne das Wissen des anderen unterschreiben, würde es sich nicht um ein rechtsgültiges gemeinschaftliches Testament handeln. Experten raten zudem, dass der zweite Ehegatte, der nur unterschreibt, zu seiner Unterschrift den Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ beifügt. Es können beide Ehegatten auch unterschiedliche Einzelverfügungen auf einer Urkunde niederschreiben. Es handelt sich um zwei eigenständige letztwillige Verfügungen, sofern kein Wechselbezug besteht. Voraussetzung für das gemeinschaftliche Testament ist, dass die Ehe besteht, also nicht aufgehoben, geschieden oder für nichtig erklärt wurde. Ein gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist ungültig, auch wenn diese später heiraten.

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Gemeinschaftliches Testament - Widerruf

Das gemeinschaftliche Testament kann nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Nach dem Tod eines Ehegatten hat das Testament unter Umständen Bindungswirkung für den Überlebenden.
Jeder Ehegatte kann für sich seine Verfügungen widerrufen, ohne dass, die des Ehegatten ungültig werden. Allerdings muss der Ehepartner vom Widerruf informiert werden. Der Gesetzgeber sieht daher die notarielle Beurkundung des einseitigen Widerrufs vor ( § 2296 BGB), um sicherzustellen, dass der Ehegatte vom Rücktritt des Ehepartners wirklich erfährt. Der Gang zum Notar ist auch notwendig, wenn ein privates, gemeinschaftliches Testament widerrufen werden soll. Häufig wird das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen abgefasst. Damit ist die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen voneinander gemeint. Die Nichtigkeit oder der Widerruf einer Verfügung hat die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung kann nur durch beide Ehegatten erfolgen (§ 2272 BGB).

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