Öffentliches Testament

Bei einem öffentlichen Testament wird der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder schriftlich abgefasst und dem Notar offen oder verschlossen übergeben. Bei Übergabe eines Schriftstückes an den Notar muss dieses nicht vom Erblasser selbst verfasst worden sein ( § 2232 BGB).
Über die Errichtung eines Testaments nimmt der Notar eine Niederschrift auf. Diese wird, zur Genehmigung durch den Verfasser, vorgelesen. Der Erblasser und der Notar müssen dann eigenhändig unterschreiben. Die Urkunde wird in einem Umschlag mit einem Prägesiegel verschlossen. Das öffentliche Testament bietet allen Beteiligten Rechtssicherheit. Denn der Notar prüft den Willen des Erblassers, klärt den Sachverhalt, belehrt den Erblasser über die rechtliche Tragweite seines Testaments und gibt die Erklärungen des Erblassers klar und unzweideutig wieder. Somit gibt es keine späteren Zweifel an der Echtheit eines öffentlichen Testaments.

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Aufbewahrung

Das öffentliche Testament wird stets beim Amtsgericht aufbewahrt. Die vom zuständigen Amtsgericht beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments mit dem Eröffnungsvermerk tritt im Übrigen an die Stelle eines Erbscheins. Die Erben erfahren vom öffentlichen Testament über das Nachlassgericht. Das Standesamt, in dem der Erblasser verstorben ist, meldet dem Geburtsstandesamt den Todesfall. Beim Geburtsstandesamt wurde im Vorfeld registriert, dass beim Nachlassgericht ein öffentliches Testament aufbewahrt wird. Es erfolgt daher eine automatische Meldung an das Nachlassgericht. Die Testamentseröffnung wird eingeleitet.

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Widerruf

Das öffentliche Testament wird über einen Notar beurkundet und beim Amtsgericht aufbewahrt. Dabei gilt, dass das öffentliche Testament bereits widerrufen ist, wenn es beim Amtsgericht vom Erblasser wieder abgeholt wird, zum Beispiel weil dieser es sich nochmals durchlesen will. Es kann nicht wieder zur Verwahrung zurückgebracht werden, denn der Widerruf kann nicht rückgängig gemacht werden. Selbst, wenn die Verfügungen weiterhin Bestand haben sollen, muss ein neues Testament errichtet werden. Soll es sich bei dem neuen Testament wieder um ein öffentliches Testament handeln, ist der erneute Gang zum Notar notwendig. Die Form spielt beim Widerruf keine Rolle. Jedes öffentliche, und damit notarielle Testament, kann auch durch ein privates Testament oder durch ein Nottestament widerrufen werden. Das Widerrufstestament muss den Vorschriften des BGB entsprechen. Erfolgt der Widerruf des öffentlichen Testaments durch ein privates Testament, ist das Datum der Niederschrift für die zeitliche Einordnung wichtig. Der zuletzt errichtete letzte Wille ist gültig, wenn sich die Testamente inhaltlich widersprechen (konkludenter Widerruf) . Das öffentliche Testament kann auch durch Absprache mit dem Notar geändert oder widerrufen werden.

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