Das Testament - wichtigster Text in Ihrem Leben

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung ein Testament als letzten Willen zu verfassen. Der Gesetzgeber regelt aber sehr genau, was aus dem Nachlass eines Menschen, der kein Testament errichtet hat, wird. In diesem Fall treten die gesetzlichen Erben ein. Doch dies muss nicht unbedingt der Wunsch des Erblassers sein. Die Gerichte beschäftigen sich vermehrt mit Rechtsstreitigkeiten in Erbangelegenheiten. Dabei ist die heutige Generation der Vierzigjährigen eine Generation der Erben. Experten schätzen, dass durch das deutsche Wirtschaftswunder der 60er Jahre Vermögens- und Immobilienwerte in Milliarden-Höhe angehäuft wurden, die in den nächsten Jahren vererbt werden. Ein Großteil dieser Erbmasse wird ohne Testament vererbt. Dabei bedeutet ein Testament Rechtssicherheit und Friedensstiftung für die zukünftigen Erben. Das deutsche Erbrecht ist umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 geregelt.
Die nachfolgenden Informationen rund um das Testament dienen einer ersten Übersicht. Um ein Testament rechtssicher aufzusetzen, ist gegebenenfalls fachanwaltlicher Rat einzuholen oder ein Notar einzuschalten.

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Die gesetzliche Erbfolge

Das BGB § 1922 regelt, dass, wenn jemand verstirbt, sein Nachlass als Ganzes (auch Schulden) auf die Erben übergeht.
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die gesetzlichen Erben richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Dieser Verwandtschaftsgrad wird in einem System unterschiedlicher Ordnungen ausgedrückt. Es gibt somit Erben erster, zweiter, dritter, vierter, fünfter u.v.m. Ordnung. Dabei haben die Erben erster Ordnung Vorrang vor den Erben nachfolgender Ordnungen. Sobald ein Angehöriger einer näheren Ordnung lebt, gehen die dahinter liegenden Ordnungen leer aus.

  1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers
  2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, das sind Geschwister, Nichten/Neffen des Erblassers
  3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, dass sind Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen des Erblassers
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  5. Ordnung: Personen, die noch weiter entfernte Voreltern gemeinsam mit dem Erblasser haben
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Der Nachweis der 4. und 5. Ordnung sowie das Auffinden dieser Verwandten gilt als sehr schwierig. Sinn des Ordnungssystems ist es, dass die nächsten Angehörigen, also die eigenen Kinder, in den Genuss der Erbschaft kommen sollen. Nachrangige Verwandte erst dann, wenn die nächsten Angehörigen nicht vorhanden oder bereits verstorben sind. Die gesetzliche Erbfolge kann durch Verfügungen eines Testaments durchbrochen werden, in dem andere Personen als Erben benannt oder ausgeschlossen werden.

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