Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht bietet bei krankheits- und altersbedingter Hilflosigkeit die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit bestimmten Angelegenheiten zu betrauen oder eine generelle Vertretungsmacht zu erteilen. Die Vorsorgevollmacht ist unbürokratisch und kann ohne Kontrolleinwirkung des Vormundschaftsgerichts erteilt werden. Daher setzt sie ein uneingeschränktes Vertrauen des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten voraus. Der Vorsorge-Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens und verschafft diesem Ausdruck und Geltung.

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Rechtliche Bedeutung

Gemäß § 1896 BGB kann ein Bevollmächtigter die Aufgaben eines Betreuten ebenso gut wie ein Betreuer übernehmen. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Vormundschaftsgerichts entfällt mit einer Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte unterliegt aber der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, wenn es um die Genehmigung einer Unterbringung (Freiheitsentziehung § 1906 BGB), der Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung oder Eingriff des Betreuten geht, und die Gefahr besteht, dass dieser beeinträchtigt wird oder verstirbt ( § 1904 BGB). Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Vorsorgevollmacht und das ausdrücklich diese Maßnahmen in der Vollmacht benannt werden. Die Vorsorgevollmacht muss dem Vormundschaftsgericht sofort bei einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vorgelegt werden.

Formale Anforderungen

Auch bei der Vorsorgevollmacht sollte die Schriftform für die Beweiskraft gewählt werden. In besonderen Fällen ist die Schriftform vorgeschrieben und das Vormundschaftsgericht muss eingeschaltet werden, zum Beispiel bei einer notwendigen Unterbringung oder einem ärztlichen Eingriff.
Das Erteilen einer Vorsorgevollmacht setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Insbesondere in Grundstücksangelegenheiten ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Mit der notariellen Beurkundung ist auch der Nachweis der Geschäftsfähigkeit erbracht, da der Notar diese prüft. Banken müssen eine Vorsorgevollmacht als rechtsverbindlich akzeptieren und dürfen keine eigenen Vollmachten verlangen.
Die Vorsorgevollmacht wird in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gebührenpflichtig eingetragen. Den Vormundschaftsgerichten wird so die Suche nach dem Bevollmächtigten erleichtert, in dem direkt beim Vorsorgeregister amtsseitig nachgefragt werden kann. Die Registrierung erfolgt anhand eines spezifischen Meldeformulars unter www.vorsorgeregister.de oder auf dem Postweg Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin.

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Kombinationsmöglichkeiten

Grundsätzlich können alle drei Verfügungen miteinander kombiniert werden.
Seitens der Bundesärztekammer wird die Kombination von der Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht empfohlen. Die Vorsorgevollmacht kann auf Gesundheitsfragen beschränkt werden und sichert so bei möglichen ungenauen Formulierungen der Patientenverfügung, dass der Wille des Patienten vom Bevollmächtigten durchgesetzt wird. Der Bevollmächtigte ist an den Inhalt der Patientenverfügung gebunden.
Die Patientenverfügung kann auch mit einer Betreuungsverfügung verbunden werden, für den Fall, dass eine Pflegebedürftigkeit eintreten sollte.
Eine Kombination von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung macht eigentlich keinen Sinn, denn der Bevollmächtigte tritt als „unkontrollierter“ Betreuer auf und hat unter Umständen einen enger gefassten Aktionskreis als ein gerichtlich bestellter Betreuer. Es könnten durchaus Konkurrenzsituationen entstehen.

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