Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde in Deutschland am 1. Januar 1995 eingeführt. Mit gleichem Datum begann die Beitragspflicht. Vor Einführung der Pflegeversicherung wurden Pflegekosten aus eigenen Mitteln gedeckt, alternativ musste Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

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Die ersten Leistungen wurden ab 1.4.1995 bereitgestellt. Ab diesem Zeitpunkt
wurden Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege bezahlt. Leistungen bei stationärer Pflege konnten ab dem 1.7.1996 beansprucht werden. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe für Pflegebedürftige, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind, Hilfe zu leisten. Die Höhe der Leistungen ist von der Schwere der Pflegebedürftigkeit abhängig. Es stehen drei Stufen zur Auswahl.

Die Grundsätze der Pflegeversicherung werden in §§ 1 - 13 des SGB XI (Sozialgesetzbuch) behandelt
In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen.
Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Sie richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner werden Beiträge nicht erhoben.

Um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, reichen häufig die finanziellen Hilfen der Pflegekassen nicht aus. Unterdeckungen müssen von privaten Einkünften geleistet werden. Es empfiehlt sich mit einer privaten Vorsorge, die „Teilkasko“ gesetzliche Pflegeversicherung, zu ergänzen.

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