Pflegearten

Für die genannten Wohnformen gibt es verschiedene Arten der Pflege.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit entscheidet letztlich über die Intensität und Art der Pflege.
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die mindestens für 6 Monate wegen einer Krankheit oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen ( § 14 Abs. 1 SGB XI).
Der Umfang der notwendigen Hilfe bedingt die Einordnung in eine der drei Pflegestufen. Diese Pflegestufe ist maßgeblich für die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.

Ambulante Pflege

Bei der ambulanten Pflege verbleibt der Pflegebedürftige in seiner gewohnten Umgebung. Die Versorgungs- und Hilfeleistungen erfolgen durch ambulante Pflegedienste oder Angehörige im eigenen Haushalt. Ein Umzug ist demnach nicht notwendig. Die ambulante Pflege umfasst die Bereiche Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Behandlungspflege und Verhinderungspflege. Diese Form der Pflege ist jedoch nur bei leichter Pflegebedürftigkeit und intakten Familienkreis empfehlenswert.

Teilstationäre Pflege

Insbesondere zur Entlastung von pflegenden Angehörigen kommt die teilstationäre Pflege zur Anwendung. Pflegebedürftige, die nicht bettlägerig, aber transportfähig sind, werden tagsüber oder nachts in Teilzeit in einer Einrichtung betreut. Dies kann auch ein erster Übergang zur stationären Pflege als Eingewöhnung sein.

Stationäre Pflege

Das Sozialgesetzbuch XI §71 versteht unter stationäre Pflegeeinrichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die ganztägig Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Fachkraft verpflegen und unterbringen. Das Heimgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für diese Einrichtungen. Insbesondere die drei Altersheimtypen Altenwohnheim, Altenheim und Pflegeheim fallen hierunter. Bei jedem fünften Pflegeheim in Deutschland ist ein Altenheim oder Betreutes Wohnen als alternative Betreuungs- und Wohnform angeschlossen.

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Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine zeitlich befristete stationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person, wenn die Pflegekraft verhindert ist. Die mit der Pflege beauftragte Person, vor allem Angehörige, machen bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung von der Kurzzeitpflege Gebrauch. Die Pflegekasse gewährt pflegenden Angehörigen 28 Kalendertage pro Kalenderjahr und übernimmt die Kosten bis 1432 Euro, für die Kurzzeitpflege.
Es empfliehlt sich die genauen Regeln insbesondere die Höhe der Leistungen von der Krakenkasse bestätigen zu lassen.

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