Antrag auf Heimpflege

Es gibt immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Da das Einkommen und der Zuschuss der Pflegekasse zur Finanzierung des stationären Aufenthalts im Pflegeheim oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt vor einer Heimaufnahme fest, ob die Heimbetreuung notwendig ist und in welchem Umfang die Pflege erforderlich wird (insbesondere die Ermittlung der Pflegestufe). Diese Einstufung ist für die Einrichtung und für die Pflegekasse bindend. Wenn die Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden.

Hierbei wird zuerst einmal festgestellt, wie hoch die ungedeckten Heimkosten sind. Von dem Gesamtbedarf werden das Pflegegeld der Pflegekasse und das Pflegewohngeld abgezogen. Dann wird festgestellt, welches Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renten/Pensionen, sonstiges Erwerbseinkommen, Wohngeld, Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen, Miet- und Pachteinnahmen, Beihilfeansprüche, Zinseinkünfte, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Zuwendungen Dritter.

Nicht einzusetzenden Einkommen

Nicht zu den einzusetzenden Einkommen zählen alle Kindererziehungsleistungen, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie das Blindengeld. Einzusetzen zur Finanzierung der Heimkosten ist stets das gesamte Einkommen (bei Alleinstehenden oder wenn beide Ehegatten in einem Heim leben). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten (ein Partner lebt in einem Heim, einer verbleibt im häuslichen Bereich) gilt: Der Ehepartner zu Hause hat unter Umständen einen Teil des gesamten Einkommens (Kostenbeitrag) zur Deckung der Heimkosten seines Partners im Heim zu zahlen.

Bei der Berechnung dieses Kostenbeitrags werden der Lebensunterhalt und die laufenden Kosten des Ehepartners zu Hause weiterhin sichergestellt. Zum einzusetzenden Vermögen zählt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, d.h. Bargeld, Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten, Wertpapiere, Bausparverträge, Genossenschaftsanteile, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Pkw sowie Haus- und Grundbesitz.

Nicht zum einzusetzenden Vermögen gehören ein angemessenes Einfamilienhaus bzw. eine angemessene Eigentumswohnung, solange diese dem Partner des Heimbewohners weiterhin als Wohnung dient sowie kleinere Barbeträge oder geldwerte bis zur Höhe von 2.301 Euro bei Alleinstehenden und 2.915 Euro bei Ehepaaren. (Stand 2011)

Wann kann Sozialhilfe beantragt werden?

Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gezahlt, das heißt, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Dieses soll durch den Heimbewohner selbst oder seinen Angehörigen erfolgen. Nur, wenn dem Heimbewohner und seinen Angehörigen die Durchsetzung nicht selbst möglich oder zuzumuten ist, tritt das Sozialamt an dessen Stelle und setzt die Ansprüche durch.

Dies bedeutet: Aus Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit vorgenommen wurden, hat der Heimbewohner einen Rückforderungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vertragliche Ansprüche können sich aber auch aus Übertragungen von Haus- und Grundbesitz ergeben. Sie bestehen auch dann, wenn die Verträge älter als 10 Jahre sind. Zudem hat der Heimbewohner nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Unterhaltsanspruch gegen Verwandte in gerader Linie, z.B. Kinder. Ein Unterhaltsanspruch besteht selbst gegen den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten!