24 Stunden Pflege durch polnische Pflegekräfte

Wer als Betroffener Pflegekräfte aus Polen ohne die Unterstützung einer professionellen Pflegeagentur einstellt, läuft fast immer Gefahr, als privater Arbeitgeber mit den rechtlichen Pflichten und Risiken überfordert zu werden. Zwar ist es heutzutage dank der Öffnung des europäischen Arbeitsmarktes jeder Privatperson gestattet, Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsländern – und somit auch polnische Pflegekräfte – in Eigenverantwortung für die Pflege von Angehörigen einzustellen. Wer diesen Schritt wagt, hat daher auch alle privaten Pflichten als Arbeitgeber durchzuführen. Hierzu gehört neben der rechtssicheren Gestaltung eines entsprechenden Arbeitsvertrages für die Pflegefachkraft auch die Pflicht zur Abführung von versicherungs- und sozialversicherungsrelevanten Pflichtbeiträgen.

Private Arbeitgeber haben zudem die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Denn für die Angehörigen muss eine Rundum-Versorgung stets gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, dass für den Fall einer Krankheit oder bei Urlaub der polnischen Pflegekraft auch gleichzeitig eine Ersatzpflegekraft beschafft werden muss. Unzulässig wäre es in diesem Fall, den Arbeitsvertrag der bisherigen polnischen Pflegekraft auf die Ersatzkraft anzuwenden. Vielmehr hat der private Arbeitgeber der Ersatzkraft einen separaten Arbeitsvertrag zu gewähren – und auch das wiederum mit allen daraus resultierenden Pflichten. Arbeitgeber polnischer Pflegekräfte haben zudem darauf zu achten, dass sie allen erkrankten oder sich im Urlaub befindlichen Angestellten auch den Arbeitslohn fortzahlen.

Ferner gehört es zu den Pflichten eines Arbeitgebers, den Pflegenden Unterkunft sowie Verpflegung bereitzustellen. Eine weitaus größere Problematik, mit der sich private Arbeitgeber auseinander setzen müssen, ist der Eintritt eines Berufsunfalls. Verletzt sich nämlich die polnische Pflegekraft infolge ihrer beruflichen Tätigkeit, die jedoch ausschließlich durch eine staatlich zugelassene Pflegefachkraft hätte erbracht werden dürfen, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen doch mit erheblichen arbeitsrechtlichen Prozessen inklusive deren Kosten rechnen. Daher darf der finanzielle und der rechtliche Aufwand für den Fall einer Direktbeschäftigung einer polnischen Pflegekraft nicht unterschätzt werden.

Nimmt man hierzu alleine den finanziellen Aspekt, so haben Angehörige von Pflegenden als private Arbeitgeber auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu achten. Gleiches gilt für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und die Anmeldung der Pflegekräfte in der Unfallversicherung. Nimmt man dann noch die Abführung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft hinzu, wird der finanzielle Spielraum bei der Direktbeschäftigung einer polnischen Pflegekraft ziemlich klein. Immerhin kommen für einen privaten Arbeitgeber bei einem monatlichen Bruttolohn für eine polnische Pflegekraft in Höhe von 1.650 Euro unter Berücksichtigung der Steuerklasse I und einem durchschnittlichen Krankenversicherungssatz in Höhe von 14,6 Prozent immerhin rund 2.100 Euro an Lohnkosten zu. Nicht enthalten in diesem Betrag sind die Beiträge für die Unfallversicherung bzw. für die Berufsgenossenschaft.

Um diese Risiken deutlich zu minimieren, sollte man auf den Einsatz professioneller Pflegeagenturen setzen. Durch diese Agenturen ist die gewünschte kontinuierliche und professionelle Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen durch polnische Pflegekräfte stets gewährleistet. Die meisten dieser Institutionen vermitteln neben Haushalts- und Pflegehilfen auch Krankenschwestern und Altenpflegerinnen aus Polen und verfügen über gewachsene Beziehungen sowohl im In- als auch im Ausland.