Wohngeld - Übersicht

Wohngeld - Übersicht

Das Wohngeld wird in allen Bundesländern auf Grundlage des Wohngeldgesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Es wird auf Antrag als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung durch ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung gewährt. Im Jahre 2006 machten bundesweit rund 811.000 Haushalte von Ihrem Rechtsanspruch Gebrauch und erhielten Wohngeld. Das Wohngeld wird gemeinsam vom Bund und den Bundesländern getragen. Gemäß dem Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung waren es rund 1,1 Mrd. € für das Jahr 2006.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohngeld ist, dass der Antragsteller den Wohnraum selbst bewohnt und die Miete bzw. Belastung hierfür aufbringt. Es wird ein erforderliches Mindesteinkommen unterstellt, dass sich am Sozialhilferegelsatz orientiert und zuzüglich der Miete plus Nebenkosten errechnet wird.
>> Voraussetzungen

Das Wohngeld wird von drei Faktoren in seiner Höhe beeinflusst, die in einer Berechnungsformel Eingang gefunden haben (§ 19 WoGG).
>> Höhe & Berechnung

Um Wohngeld beantragen zu können und letztlich auch zu erhalten, bedarf es einer bestimmten Einkommenshöhe, die weder zu niedrig, noch zu hoch sein darf. Diese Gesamteinkommenshöhe richtet sich auch nach der Anzahl der zu berücksichtigenden und nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder.
>> Einkommen

Das Wohngeldgesetz sieht das als Zuschuss für die Wohnkosten von Wohnraum vor. Dabei gelten als Wohnkosten die Miete, der Mietwert, die Belastung oder das Nutzungsentgelt des Wohnraum
>> Miete & Belastung

Der Wohngeldanspruch richtet sich zwar nach der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, jedoch ist dieser Betrag nicht in der Höhe unbegrenzt. Die Bezuschussung erfolgt nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe richtet.
>> Mietsufen

Neben der wohngeldberechtigten Person, die für den Wohnraum, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist, Wohngeld beantragt (§ 5 WoGG), zählen für die Höhe des Wohngeldes weitere Haushaltsmitglieder.
>> Haushaltsmitglieder

Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz nur auf Antrag gewährt. Ein Antrag auf Wohngeld wo zu stellen ist, kann bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung erfragt werden. Zuständig sind die örtlichen Wohngeldstellen in der Gemeinde, Stadt oder Kreis des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland.
>> Beantragung

Sofern Wohngeld bewilligt wurde, sind Änderungen im persönlichen Bereich, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung der Wohnung, unverzüglich durch den Antragssteller der Wohngeldstelle mitzuteilen.
>>Änderung Anspruch

Sofern Wohngeld bewilligt wurde, sind Änderungen im persönlichen Bereich, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung der Wohnung, unverzüglich durch den Antragssteller der Wohngeldstelle mitzuteilen.
>> Datenabgleich

Sofern Wohngeld bewilligt wurde, sind Änderungen im persönlichen Bereich, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung der Wohnung, unverzüglich durch den Antragssteller der Wohngeldstelle mitzuteilen.
>> Ablehungsgründe