Arbeitslosengeld 1 » Grundsätzliches

Erstattungspflicht

Stehen einem die Leistungen nicht zu und hat man aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unvollständige oder falsche Angaben gemacht, wird die Leistungsbewilligung aufgehoben. Dies trifft auch dann zu, wenn Änderungen in den Verhältnissen nicht umgehend mitgeteilt wurden. Wer wusste oder leicht erkennen konnte, dass nur ein geringerer oder gar kein Leistungsanspruch besteht, bekommt die Leistungsbewilligung ebenfalls entzogen. Dies gilt weiterhin, wenn durch ein zusätzlich erzieltes Einkommen der Anspruch weggefallen oder vermindert worden wäre. Wird in solch einem Fall die Leistungsbewilligung aufgehoben, sind die bisher erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen.

Meldepflicht und Meldepflichtumfang

Während der Bezugszeit von Arbeitslosengeld ist der Empfänger dazu verpflichtet, sich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit persönlich vor Ort zu melden oder gegebenenfalls eine ärztliche oder psychologische Untersuchung durchführen zu lassen. Ruht der Anspruch, beispielsweise während eines Widerspruchsverfahrens oder einer Sperrzeit, gilt die Meldepflicht für die Zeit, für die Arbeitslosengeld beansprucht wird.

Die Aufforderung zur Meldung dient je nach Fall der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Berufsberatung, der Vorbereitung von aktiven Arbeitsförderleistungen oder zum Treffen von Entscheidungen im Leistungsverfahren. Gegebenenfalls kann auch geprüft werden, ob bestimmte Leistungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen.

Falls aus der Meldeaufforderung hervorgeht, dass diese im Falle einer Erkrankung am genannten Termin auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, ist man dazu verpflichtet, nach einer Krankheit persönlich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit bei der Agentur für Arbeit zu erscheinen.

Mitwirkungspflicht und Mitwirkungsumfang

Erhebt man Anspruch auf Arbeitslosengeld, besteht die Pflicht, alle für die Bewilligung erheblichen Sachverhalte mitzuteilen. Hier kann beispielsweise das Vorlegen von Beweismitteln oder die Zustimmung für eine Auskunftserteilung durch Dritte erforderlich werden. Je nach Bedarf muss man persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen oder sich mitunter auch ärztlich oder psychologisch untersuchen lassen. Teilweise wird auch verlangt, dass man an berufsfördernden Maßnahmen teilnimmt. Wer den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, erhält das Arbeitslosengeld nicht oder nur zum Teil.

Mitteilung von Änderungen

Treten nach der Beantragung oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld Änderungen auf, die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Belang sein könnten, sind diese der Agentur für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben. Dies kann auch telefonisch geschehen. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, besteht diese Mitteilungspflicht ebenso wie während einer Sperrzeit. Selbst nach Ablauf des Leistungsbezugs besteht diese fort, falls sich rückwirkende Änderungen ergeben, die Einfluss auf die Leistungshöhe haben könnten. Die Agentur für Arbeit sollte man auf jeden Fall auch in Zweifelsfällen benachrichtigen, da nur diese feststellen kann, ob sich eine Änderung auf den Leistungsanspruch auswirkt. Zu den Benachrichtigungsgründen zählen unter anderem Arbeitsunfähigkeit, ein Studium, eine Änderung des Familienstandes oder der Lohnsteuerklasse, Umzug oder Ortsabwesenheit.

Die korrekte und vollständige Angabe der Daten bei Antragstellung sowie die sofortige Mitteilung von Änderungen liegt auch im Interesse des Antragstellers. Wer unvollständige oder falsche Angaben macht sowie Änderungen nicht oder aber verspätet mitteilt, muss nicht nur fälschlich erhaltene Leistungen zurückzahlen, sondern unter Umständen auch mit einem Ordnungswidrigkeits- oder gar einem Strafverfahren rechnen. Um eventuellen Leistungsmissbrauch festzustellen und zu ahnden, arbeitet die Agentur für Arbeit über die elektronische Datenverarbeitung mit verschiedenen Behörden zusammen.

Rechtsbehelfe

Nachdem die Agentur für Arbeit über die beantragte Leistung entschieden hat, wird dies über einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Diesen erhält man auch, wenn dem Antrag nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn später das Arbeitslosengeld gekürzt oder vollständig ausgesetzt werden muss, sowie auch, wenn die Leistung unrechtmäßig erhalten wurde und somit zurückzuzahlen ist.

Wer mit der jeweiligen Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dadurch wird diese Entscheidung erneut geprüft. Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs beträgt einen Monat nach Entscheidungsbekanntgabe. Er kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erklärt werden.

Falls dem Widerspruch nur teilweise oder gar nicht entsprochen werden kann, wird ein schriftlicher Widerspruchsbescheid zugestellt, gegen den Klage erhoben werden kann. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid geht hervor, in welcher Form, innerhalb welcher Frist und bei welchem Gericht dies zu erfolgen hat.

Falls geklagt wird, ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, dem Sozialgericht alle Leistungsunterlagen zuzusenden. Nur wenn der Übermittlung von ärztlichen und psychologischen Gutachten, die gegebenenfalls in den Leistungsunterlagen enthalten sind, widersprochen wird, werden diese dabei nicht übersandt.

Datenschutz

Laut Sozialgesetzbuch dürfen unzulässige personenbezogene Daten weder erhoben noch verarbeitet werden. Für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist jeweils eine entsprechende Rechtsvorschrift oder die Einwilligung der entsprechenden Person erforderlich. Die im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeldbezug erfassten Daten kommen in eine Leistungsakte und werden nach Ende des Leistungsverfahrens spätestens innerhalb von fünf Jahren gelöscht. Über die gespeicherten Daten kann man jederzeit Auskunft verlangen und diese berichtigen.