Wohngeld - Datenabgleich

Die Wohngeldbehörde ist Kraft Gesetz (§ 33 WoGG) ermächtigt, den Antragsteller für Wohngeld über eine Abfrage nach §§ 101 bis 103 des Sozialgesetzbuches IV vor der Inanspruchnahme von Wohngeld zu überprüfen. Die Überprüfung vor und während des Wohngeldbezugs dient dazu die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken. Auch die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder werden regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüft.

Der Datenabgleich dient dabei der Überprüfung oder Feststellung folgender Sachverhalte:

Es wird überprüft, ob eine Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt ist, ob, in welche Höhe und für welchen Zeitraum Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Diese Überprüfung kann auch bei einem abgelaufenen Bewilligungszeitraum bis zu 10 Jahre nach Erteilung des Bewilligungsbescheides erfolgen.
Der Gesetzgeber schränkt aber im Absatz 3, § 33 Wohngeldgesetz ein, dass für den Datenabgleich nur die folgenden Daten abgerufen werden dürfen:

Die vom Datenabgleich betroffenen Bürger sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, werden unverzüglich gelöscht oder vernichtet. Ein automatisierter Datenabgleich ist vom Gesetzgeber gestattet und obliegt in der Ausgestaltung den Landesregierungen (siehe § 33 WoGG). Weiterführende Regelungen enthält auch das Sozialgesetzbuch X (Teil C § 4 Voraussetzungen zur Amtshilfe).