Wohngeld - Änderung und Anspruch

Sofern Wohngeld bewilligt wurde, sind Änderungen im persönlichen Bereich, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung der Wohnung, unverzüglich durch den Antragssteller der Wohngeldstelle mitzuteilen. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch, wenn der Wohnraum von keinem der zum Haushalt zu rechnenden Familienmitglieder mehr benutzt wird. Die Auskunftspflicht erstreckt sich nach dem Wohngeldgesetz (§ 25 Auskunftspflicht) nicht nur auf den Antragsberechtigten, sondern auch auf die Familienangehörigen, den Arbeitgeber und den Vermieter hinsichtlich aller Angaben, die für die Wohngeld Berechnung wesentlich sind. So muss die Wohngeldstelle auch unverzüglich informiert werden, wenn ein für die Wohngeld Berechnung einbezogenes Familienmitglied Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II/Hartz IV im Bewilligungszeitraum beantragt.

Wohngeld im Zusammenhang mit Hartz IV & BAföG

Sofern Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum sich ergeben, die zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen, wird das Wohngeld auf Antrag neu mit Wirksamkeit zum nächsten Ersten bewilligt. Das Gesetz nennt dafür drei Gründe: Erhöhung der Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienangehörigen, Erhöhung der Miete bzw. Belastung um mehr als 15 % oder Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %.

Änderungen, die zu einer Verringerung oder Wegfall des Wohngeldes führen, müssen der zuständigen Stelle im Laufe eines Monats gemeldet werden, damit die Wohngeldstelle zum folgenden nächsten Ersten eines Monats über den Wohngeld Anspruch neu entscheiden kann. Das Wohngeldgesetz nennt zwei Änderungsgründe: Verringerung der Miete/Belastung um mehr als 15 % oder Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %.
Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Ebenso, wenn sie zum Wohngeld Hartz IV oder zum Wohngeld BAföG beantragt haben.

Zu beachten ist: Der Tod eines Familienmitgliedes bleibt 24 Monate nach dem Todesereignis ohne Einfluss auf die Haushaltsgröße.

Laufender Wohngeldbezug – Neuberechnung ab 1. Januar 2009

Sofern Wohngeld in das laufende Jahr 2009 bewilligt wurde und der alte Bescheid in die Neuregelung ab 1. Januar 2009 hineinfällt, wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums rückwirkend zum 1. Januar 2009 das höhere Wohngeld ausgezahlt. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erhalt des höheren Wohngeldes vor Ablauf des alten Bescheids gegen Stellen eines Erhöhungsantrages möglich. Genaue Informationen erteilen die Wohngeldstellen.

Wohngeld Datenabgleich

Seit Anfang 2005 sind die Wohngeldstellen ermächtigt, den Antragsteller über einen automatisierten Datenabgleich überprüfen zu lassen. Hiermit soll die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld unterbunden werden.

Die Überprüfung dient dabei der Feststellung:

Anhand dieser Überprüfung, die bis zu 10 Jahre nach der Wohngeldbewilligung durchgeführt werden kann, soll verhindert werden, dass das Wohngeld mehrfach oder unberechtigt bezogen wird.