Kurzarbeitergeld - KUG

Für die Kurzarbeitergeld Berechnung wird der pauschalierte Nettoentgelt-Ausfall zugrunde gelegt.
Die Nettoentgeltdifferenz ist auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung begrenzt. Die Beiträge auf das fiktive Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Auch die sonst vom Arbeitnehmer allein zu tragenden, zusätzlichen 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber hier tragen.
Das Kurzarbeitergeld stellt quasi eine Abschlagszahlung auf den eigentlich fehlenden Lohn durch die Ausfallzeit dar. Das Kug wird aber auch weiter gezahlt, wenn der in Kurzarbeit befindende Arbeitnehmer, aufgrund von Krankheit oder Urlaub, für einige Zeit nicht im Unternehmen tätig ist.
Der Gesetzgeber benennt in §§ 175 ff. SGB III Sonderformen des Kurzarbeitergeldes. Hierauf soll kurz eingegangen werden, genauere Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen. Bei den Sonderformen des Kug handelt es sich um
Das Kug wird nicht jedem Arbeitnehmer gewährt. Bestimmte Personengruppen werden vom Bezug des Kug ausgeschlossen.

Kurzarbeit ist immer mit einem Verdienstausfall für den Arbeitnehmer verbunden. Der Arbeitgeber meldet letztlich Kurzarbeit an, um Personalkosten in Form reduzierter Löhne sparen zu können.
>>Kurzarbeitergeld Höhe

Das Kurzarbeitergeld wird nicht uneingeschränkt gewährt und unterliegt daher zeitlichen Beschränkungen. Das Kug wird während des Arbeitsausfalls in der so genannten Bezugsfrist geleistet (§ 177 SGB III).
>> Kurzarbeitergeld Bezugsdauer

Der Arbeitnehmer bleibt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
>> Kurzarbeitergeld Auswirkungen

Das Kurzarbeitergeld stellt quasi eine Abschlagszahlung auf den eigentlich fehlenden Lohn durch die Ausfallzeit dar. Das Kug wird aber auch weiter gezahlt, wenn der in Kurzarbeit befindende Arbeitnehmer, aufgrund von Krankheit oder Urlaub, für einige Zeit nicht im Unternehmen tätig ist.
>> Kurzarbeitergeld Abwesenheit

Der Gesetzgeber benennt in §§ 175 ff. SGB III Sonderformen des Kurzarbeitergeldes. Hierauf soll kurz eingegangen werden, genauere Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen. Bei den Sonderformen des Kug handelt es sich um
>> Sonderformen

Das Kug wird nicht jedem Arbeitnehmer gewährt. Bestimmte Personengruppen werden vom Bezug des Kug ausgeschlossen. Dazu gehören alle Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, u.a.
>> Kurzarbeitergeld Ausschluss