Wohngeld - Haushaltsmitglieder

Neben der wohngeldberechtigten Person, die für den Wohnraum, der Mittelpunkt ihrer

Lebensbeziehungen ist, Wohngeld beantragt (§ 5 WoGG), zählen für die Höhe des Wohngeldes weitere

Haushaltsmitglieder.

Das Wohngeldgesetz nennt in § 5 die folgenden Haushaltsmitglieder, die in Wohn- und

Wirtschaftsgemeinschaft mit der wohngeldberechtigten Person leben und nicht zwingend Familienangehörige

sein müssen:

Die Wohngeldberechnungsformel berücksichtigt bis zu 12 Haushaltsmitglieder für die Wohngeldberechnung. Ab dem 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich das berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 € bis zur Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 19 WoGG, Stand: Januar 2010).

Der Tod eines Haushaltsmitglieds ist für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat in der Regel ohne Einfluss auf die Haushaltsgröße für die Wohngeldberechnung. Bei einem Wohnungswechsel oder Aufnahme eines neuen Haushaltsmitgliedes entfällt diese Regelung.
Eine Untervermietung führt in der Regel nicht zu einem weiteren Haushaltsmitglied wenn der Untermieter seinen Haushalt vollständig eigenständig führt.