Kurzarbeitergeld - KUG - Auswirkungen

Der Arbeitnehmer bleibt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dabei entfallen Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit zum einen auf den Teil des bezogenen Gehalts (der so genannte Kurzlohn). Hier tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge wie gehabt je zur Hälfte, wobei der Arbeitnehmer einen Anteil von 0,9 % zur Krankenversicherung zusätzlich allein tragen muss. Zum anderen fallen Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallene Arbeitszeit an. Um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für diese Ausfallzeit berechnen zu können, wird hierfür ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Die Höhe der Beiträge, die auf die Ausfallzeit entfallen, werden auf Grundlage von

Die Nettoentgeltdifferenz ist auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung begrenzt.
Die Beiträge auf das fiktive Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Auch die sonst vom Arbeitnehmer allein zu tragenden, zusätzlichen 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber hier tragen. Dabei kommt der Gesetzgeber den Arbeitgebern bis zum 31.12.2010 mit einer Regelung zur pauschalierten Erstattung entgegen. Der Arbeitgeber erhält 50 % der Sozialversicherungsbeiträge zurück, im Falle von nachgewiesenen Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitnehmer bzw. ab dem 7. Bezugsmonat von Kug werden sogar 100 % der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber erstattet.

Das Erstattungsverfahren wird mit einem pauschalierten Erstattungssatz von 19,6 % für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge aller Arbeitnehmer mit Kug-Anspruch, unabhängig von gesetzlicher oder freiwilliger Versicherung, an den Arbeitgeber durchgeführt, wenn dieser die Arbeitnehmer nicht in berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einbezieht. Dabei wird ein Differenzbetrag aus der Summe aller Soll- und Istentgelte gebildet und folgende Formel zur Berechnung der Erstattung angewendet:
Keine Qualifizierung
Differenz aus allen Soll- und Istengelte x 80 % x 19,6 % = Erstattungsbetrag an Arbeitgeber

Eine pauschalierte Erstattung zu 100 % erhält der Arbeitgeber, wenn die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen mit einem Zeitrahmen von 50 % der Ausfallzeit im Kalendermonat teilnehmen. Dem Arbeitgeber werden dann pauschal 39,2 % für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Diese Regelung gilt auch, bei Betrieben mit Kug-Bezug ab dem 7. Monat - unabhängig von einer Qualifizierung. Die Formel lautet:
Bei Qualifizierung
Differenz aus allen Soll- und Istentgelten x 80 % x 39,2 % = Erstattungsbetrag an Arbeitgeber