Kurzarbeit - Anmeldeverfahren

Der Arbeitsausfall und damit die Kurzarbeit muss schriftlich vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht einseitig die Kurzarbeit einführen darf, denn der Umfang der Arbeitszeit ist in den meisten Arbeitsverträgen für den Arbeitnehmer festgelegt. Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit können im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten sein. Bestehen solche Vereinbarungen nicht oder ist kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, so muss der Arbeitgeber eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit den betroffenen Arbeitnehmern abschließen.

Die Bundesagentur für Arbeit hält Vordrucke, u.a. im Internet unter www.arbeitsagentur.de, bereit, auf denen der Arbeitsausfall schriftlich mitgeteilt werden kann. Eine Stellungnahme der Betriebsvertretung bzw. die einzelvertraglichen Vereinbarungen sind der Anmeldung beizufügen. Diese schriftliche Anmeldung kann auch per Fax oder E-Mail mit eingescannten Unterschriften an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen liegt, erfolgen. Eine telefonische Anzeige erfüllt die Anmeldevoraussetzungen nicht. Die schriftliche Anzeige ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 173 SGB III).

Die Anmeldung besteht aus zwei Phasen

Die Anmeldung besteht eigentlich aus zwei getrennten Phasen. Zum einen ist die Anzeige des Arbeitsausfalls notwendig. Hierzu muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Erfüllung der Voraussetzungen für Kurzarbeit glaubhaft nachweisen (siehe „erheblicher Arbeitsausfall" und „betriebliche und persönliche Voraussetzungen"). Mit dem Formular „Anzeige über Arbeitsausfall" (Kug 101) muss das betroffene Unternehmen alle notwendigen Unterlagen, wie z.B. die Kurzarbeitsankündigung, Betriebsvereinbarung, Änderungskündigung, der Agentur für Arbeit vorlegen. Der Zeitpunkt der Anzeige des Arbeitsausfalls ist entscheidend für die Zahlung von Kurzarbeitergeld(Kug). Denn die Agentur für Arbeit erstattet nur rückwirkend das Kug an den Arbeitgeber frühestens ab dem Monat der Anzeige. Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat tätig ist, muss dem Antrag die Stellungnahme des Betriebsrats zwingend beigefügt sein, sonst gilt die Anzeige nicht als ordnungsgemäß (§ 323 Abs. 2 SGB III).

Bescheid der Agentur für Arbeit

Im Anschluss an die Anzeige über den Arbeitsausfall ergeht ein Bescheid der Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit und damit für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Der Antrag auf Kug muss vom Unternehmen innerhalb einer Anschlussfrist von 3 Monaten gestellt werden. Das Unternehmen stellt den Antrag auf Kug auf dem Vordruck „Antrag auf Kurzarbeitergeld" (Kug 107). Dieser Vordruck beinhaltet neben dem Leistungsantrag für Kug auch die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Das Unternehmen muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug glaubhaft darlegen und eine Abrechnungsliste vorlegen (Kug 108). Die Agentur für Arbeit ist daher berechtigt, alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, z.B. Lohnabrechnungen, Auftragsbücher, Fahrtenschreiber etc., einzusehen.

Der Arbeitgeber hat das Kug kostenlos zu berechnen und an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Das Unternehmen teilt der Agentur für Arbeit in einer monatlichen Aufstellung die ausgezahlten Kurzarbeitergelder mit (Abrechnungsliste Kug 108). Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber dann das Kug.