Kurzarbeitergeld - KUG » Abwesenheit

Das Kurzarbeitergeld stellt quasi eine Abschlagszahlung auf den eigentlich fehlenden Lohn durch die Ausfallzeit dar. Das Kug wird aber auch weiter gezahlt, wenn der in Kurzarbeit befindende Arbeitnehmer, aufgrund von Krankheit oder Urlaub, für einige Zeit nicht im Unternehmen tätig ist.

Im Krankheitsfall während der Kurzarbeit erfolgt die Lohnfortzahlung in Höhe des Kug nach § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der kranke Arbeitnehmer wird also den in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Die Befürchtung vieler Arbeitnehmer, dass sie während der Kurzarbeit Urlaub nicht beantragen können oder andere Nachteile erleiden, ist nicht haltbar. Hat der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, tritt § 11 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz in Kraft, wonach das Entgelt in seiner normalen Höhe zu zahlen ist. Verdienstausfälle wegen Kurzarbeit müssen bei der Entgeltfortzahlung im Urlaub außer Betracht bleiben. Demnach kann es sich für einen Arbeitnehmer sogar lohnen, den Urlaub in der Kurzarbeit anzutreten. Jedoch darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht zwingen seinen Urlaub oder Resturlaub zu nehmen. Der Urlaubsanspruch an sich bleibt von der Kurzarbeit unberührt. Lediglich, wenn alle Arbeitnehmer über Resturlaubsansprüche verfügen, kann der Urlaub angeordnet werden, wenn die Kurzarbeit dadurch verhindert werden kann.

Eine besondere Regelung trifft auf den so genannten „Sonderurlaub“ zu. Die bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern, die aus persönlichen Gründen am Arbeitsantritt gehindert sind („Sonderurlaub“ z.B. bei Geburt, Beerdigung oder Umzug) wirkt sich in der Kurzarbeit so aus, dass dieser Tag mit dem Kug abgerechnet wird.