Wohngeld - Beantragung

Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz nur auf Antrag gewährt. Ein Antrag auf Wohngeld wo zu stellen ist, kann bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung erfragt werden. Zuständig sind die örtlichen Wohngeldstellen in der Gemeinde, Stadt oder Kreis des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland. Auch wenn das Wohngeld nach einem Bundesgesetz gewährt wird, sind die einzelnen Bundesländer mit der Durchführung betraut. Daher gibt es in jedem Bundesland und teilweise auch in den einzelnen Städten und Gemeinden ein unterschiedliches Wohngeld Formular. Das Wohngeld Formular ist nach Miet- oder Lastenzuschuss gesondert. Teilweise ist der Wohngeld Antrag auch online abrufbar.

Die Behörde muss auf jeden Antrag mit einem Bescheid reagieren.

Notwendige Unterlagen

Folgende Unterlagen werden für den Wohngeld Antrag bei einem Mietzuschuss benötigt:

  1. aktuelle Mietquittung,
  2. Jahresverbrauchsabrechnung der Betriebskosten, sofern diese außerhalb der Miete als Umlage erhoben werden,
  3. bei Mitbewohnern/Untermietern: entsprechende Nachweise über Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (z.B. Untermietvertrag)
  4. Verdienstbescheinigung,
  5. letzten Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes, insbesondere bei Werbungskosten über den Pauschalbeträgen,
  6. Nachweise über andere Einkünfte, z.B. Rentenbescheid, Krankengeld, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.,
  7. Nachweis über Zahlungen zur freiwilligenoder privaten Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung,
  8. Nachweis über eine bestehende Unterhaltspflicht, eine Schwerbehinderung oder Opfer nationalsozialistischer Verfolgung.

Für den Lastenzuschuss sollten neben den o.g. Punkten 4 bis 8, zusätzlich folgende Unterlagen vorliegen:

  1. Nachweis über die Kredit- bzw. Zinsbelastung (Darlehensvertrag)
  2. Nachweis über die Höhe von Verwaltungskosten (Eigentumswohnung),
  3. und der notarielle Kaufvertrag.

Sofern alle Voraussetzungen für den Erhalt von Wohngeld erfüllt sind, wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist, bewilligt. Zur Wahrung der Fristen reicht es aus, wenn das Wohngeld formlos beantragt wird. Denn eine rückwärtige Gewährung gibt es nur in begründeten Ausnahmefällen. Die entsprechenden Formulare können später nachgereicht werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein Antrag auf Weiterbewilligung rechtzeitig gestellt werden.

Gegen den ergangenen Wohngeld Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die Rechtshilfebelehrung auf dem Bescheid informiert über Form und Frist des Einspruchs.