Kurzarbeitergeld - KUG » Sonderformen

Der Gesetzgeber benennt in §§ 175 ff. SGB III Sonderformen des Kurzarbeitergeldes. Hierauf soll kurz eingegangen werden, genauere Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen. Bei den Sonderformen des Kug handelt es sich um:

Saisonkurzarbeitergeld

Das Saisonkurzarbeitergeld (früher als Schlechtwettergeld bezeichnet) wird in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. gezahlt, wenn

Das Saisonkurzarbeitergeld zielt darauf ab, dass bei Arbeitsausfällen, aufgrund schlechten Wetters, die Arbeitskräfte im Arbeitsverhältnis verbleiben können und nicht entlassen werden. Ergänzend werden an gewerbliche Arbeitnehmer folgende Leistungen gezahlt:

 

Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug des konjunkturellem Kug vor. Dem Arbeitgeber werden Beitragsaufwendungen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saisonkurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet. Es gelten ansonsten weitestgehend die Regelungen des konjunkturellen Kug, da das Saisonkurzarbeitergeld eine Sonderform darstellt. Differenzierte Regelungen sind aber bei vereinzelten Branchen möglich (z.B. Gerüstbaugewerbe).

Transferkurzarbeitergeld

Bei betrieblichen Restrukturierungen und Veränderungen, in deren Folge ein Mitarbeiter nicht mehr auf Dauer beschäftigt wird, greift das Transferkurzarbeitergeld. Das Transferkurzarbeitergeld, das auch als „Kurzarbeit Null“ bezeichnet wird (es wird gar nicht mehr gearbeitet), soll Entlassungen vermeiden und die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmer verbessern. Häufig werden diese Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft überführt. Das Transferkurzarbeitergeld wird nach § 216b SGB III gewährt, wenn

Bei welchen dauerhaften Betriebsveränderungen die Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld gegeben ist, legt die Einzelnorm § 111 Betriebsänderungen des Betriebsverfassungsgesetzes fest. Die Bezugsfrist für Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens 12 Monate, ansonsten gelten weitestgehend die Vorschriften für den Bezug von Kug.

Kurzarbeitergeld bei Heimarbeit

Auch Heimarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 176 SGB III, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 % gegenüber dem monatlichen Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 6 Monate sinkt. Voraussetzung ist außerdem, dass mit dem Verdienst aus der Heimarbeit der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird.